Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:

  • Für Wochen- sowie Wochenendlehrgänge (40 bzw. 16 Lerneinheiten) des Württembergischen Radsportverbandes kann Bildungszeit beantragt werden
  • Kosten der Bildungsmaßnahme sowie Anreise und Unterkunft tragen Beschäftigte selbst
  • Freistellungsanspruch bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (bei Anwendung des Bildungszeitgesetz)
  • Freistellungsanspruch bis zu 10 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (bei Anwendung des "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit")
  • Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis muss seit min. 12 Monaten bestehen
  • Beschäftigte an Schulen und Universitäten können nur in unterrichts- bzw. vorlesungsfreier Zeit Bildungsurlaub beantragen
  • Anträge auf Bildungszeit müssen mindestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht werden

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend oder auf der Seite des Württembergischen Landessportbundes.

Das Antragsformular sowie die Liste der anerkannten Träger finden Sie über die folgenden Links:

 

 

 

 

Haben Sie eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme des WRSV ins Auge gefasst und sind unsicher, ob hierfür Bildungszeit beantragt werden kann? Zögern Sie nicht uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder 0711/95 46 97 - 18 zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem Antrag!

 

Die ausführlichen FAQs

Anwendung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg im organisierten Sport


Was bedeutet Bildungszeit?


Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.


Was bedeutet „bezahlte Freistellung“?


Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.


Für was kann ich Bildungszeit beantragen?


Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden pro Tag (ohne Pause) umfassen. Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainerausbildungen, Jugendleiterausbildungen sowie Vereinsmanagerausbildungen. Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die im Schnitt pro Tag 8 Lerneinheiten à 45 min beinhalten. Das sind beispielsweise 40 Lerneinheiten in 5 Tagen oder 16 Lerneinheiten in 2 Tagen. Bildungsangebote mit E-Learning können diese auch zeitlich geltend machen, der Präsensanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.


Wer ist anerkannter Bildungsträger im organisierten Sport in Baden-Württemberg?


Zu den anerkannten Bildungsträgern im ehrenamtlichen Bereich gehören u.a.:

  • Der Badische Sportbund Nord e.V. mit seiner Sportjugend
  • Der Badische Sportbund Freiburg e.V. mit seiner Sportjugend
  • Der Württembergische Landessportbund e.V. mit seiner Sportjugend

Die aktuelle Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 VO BzG BW ist unter dem Link:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02b_liste_anerk_traeger_ehrenamt.pdf zu finden.


Wer kann Bildungszeit beantragen?


Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamte sowie Richter des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.


Für wie viele Tage kann ich Bildungszeit beantragen?


Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen und Universitäten erfolgt eine Freistellung ausschließlich in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit. Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.


Wie beantrage ich Bildungszeit?


Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter folgendem Link: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/01a_bildungszeitantrag.pdf Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Arbeitnehmer mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen (Ausschreibung des Lehrgangs) direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen, auf die Kriterien a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.


Welche Unterlagen muss ich dem Arbeitgeber nach meiner Antragsstellung aushändigen?


Zur Dokumentation der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber das detaillierte Lehrgangsprogramm und nach erfolgter Maßnahme die Teilnahmebestätigung auszuhändigen.


Welche Fristen gelten für die Antragsstellung?


Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht 4 Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.


Wann kann ein Antrag abgelehnt werden?


Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb die ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende und Praktikanten) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.


Kann eine Bewilligung von Bildungszeit durch den Arbeitnehmer zurückgenommen werden?


Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitnehmer die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.


Was passiert, wenn ich während meiner Bildungszeit krank werde?


Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.


Kann mir durch die Freistellung ein Nachteil entstehen?


Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadensersatzanspruch gelten gemacht werden.
Im Sinne der Vereinfachung wurde nur in die männliche Form verwendet, Frauen und Männer sind jedoch gleichermaßen angesprochen.

 

Was ist das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit"?

 

Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr. Die Entgeltfortzahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers.

Der Geltungsbereich des Freistellungsanspruchs stellt sich wie folgt dar:

  • Betreuungstätigkeit bei Kinder- und Jugendfreizeiten
  • Leitungstätigkeit bei internationalen Jugendbegegnungen
  • Lehrgänge zum Erwerb der Juleica
  • Aus- und Fortbildungen im Jugendbereich des Sports

Dabei bestehen keine zeitlichen Vorgaben.

Das Gesetz dürfen alle Beschäftigten ab 16 Jahren in Anspruch nehmen, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen. Der Arbeitgebersitz muss dabei in Baden-Württemberg sein. Die Voraussetzung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit.

Der Antrag ist ca. 6 Wochen vor der geplanten Freistellung bei der Württembergischen Sportjugend (www.wsj-online.de) im Württembergischen Landessportbund einzureichen

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