Stellungnahme des Württembergischen Radsportverbandes hinsichtlich des O.M.V.-Cup

Für nicht angemeldete Radrennen gilt generell:

BDR Reglement

4.4 Teilnahme an Wettbewerben

4.4.1 Allgemeines (1) Für alle von der UCI betreuten und reglementierten Disziplinen gilt: Ein über den BDR lizenzierter Sportler darf nur an solchen Radsport-Veranstaltungen teilnehmen, die vom BDR, einem LV bzw. einem der UCI angeschlossenen Verband genehmigt und ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sind.

Sportler:

 Start bei einer Radsportveranstaltung, die nicht von einem der UCI angeschlossenen Verband ausgeschrieben wurde

(siehe SpO 4.4.1 (1))

Mindeststrafe 2 Wochen Sperre plus max. Geldstrafe 100 € Verdoppelung der Strafe

UCI Reglement

1.2.019 No licence holder may participate in an event that has not been included on a national, continental or world calendar or that has not been recognised by a national federation, a continental confederation or the UCI. Depending on the circumstances, a national federation and the UCI may grant special exceptions for particular races or events run in its own country. Particular races or events may consist of: - events organised occasionally only and which do not belong to the organised sports movement; - events whose format is not covered by the UCI regulations. Any national federation intending to grant a special exception must submit its reasoned request to the UCI administration in the beginning of the season and at least two months before the respective event. The decision of the UCI in this respect is final and shall not be subject to appeal. (text modified on 25.09.14)

 1.2.020 Licence holders may not participate in activities organised by a national federation that has been suspended, save in application of article 19.4 of the UCI constitution. 1.2.021 Breaches of articles

1.2.019 or 1.2.020 shall render the licence holder liable to one month's suspension and a fine of CHF 50 to 100.

Für die Rennveranstalter selber sehen die BDR und WRSV Gebührenordnungen ebenso Strafen bis in den vierstelligen Bereich vor bei Nichtanmeldung.

 

Um dies zu verhindern gilt folgende Möglichkeit der Anmeldung:

Anmeldung der Rennen direkt beim Landesverband zu folgenden Bedingungen

1. Übliche Gebühr von 25 € je Rennen

2. Anmeldung nur für Mitgliedsvereine.

Möglichkeit: Bezirk wird Veranstalter der Etappen und Ausrichter der jeweilige Verein.

Dies hat aber zur Folge, dass für solche Etappen der Veranstalter/Ausrichter eigenständig für eine ausreichende Versicherung der Veranstaltung sorgen muss welche vom Umfang her der ARAG Versicherung zu entsprechen hat (ARAG Sportversicherungsvertrag + ARAG Veranstalterhaftpflichtversicherung). Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist nicht automatisch über die ARAG möglich, kann aber ggf. dort abgeschlossen werden. Der WRSV übernimmt keinerlei Haftung und ist nicht für die Detailprüfung von Versicherungspolicen von Drittanbietern verantwortlich.

Hinweis: Für Vereine welche im WLSB + Verband sind besteht bei regulärer Anmeldung und sofern sie Ausrichter + Veranstalter sind automatisch der ARAG Sportversicherungsvertrag + ARAG Veranstalterhaftpflichtversicherung.

3. Nenngelder

 Müssen entsprechend der BDR Vorgabe gestaffelt sein. In Summe würde sich das aber ungefähr ausgleichen, somit sind keine negativen finanziellen Auswirkung auf die Veranstalter zu erwarten. D.h. die Nenngelder der unteren Altersklassen müssen reduziert werden, die Nenngelder der höheren Altersklassen können erhöht werden.

 (1) Alle Ausrichter von MTB-Rennen sind berechtigt, von den Teilnehmern ein Nenngeld zu erheben.

(2) Mit der Zahlung des Nenngeldes verpflichten sich alle Teilnehmer die Wettkampfbestimmungen MTB des Bundes Deutscher Radfahrer anzuerkennen.

 (3) Die Höhe der maximalen Nenngelder in den einzelnen Alterskategorien ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Altersklasse Nenngeld

U11 

U13 

U15

 U17 

U19

 U23

Elite/Masters

5 €

7 €

7 €

10 €

12 €

21 €

21 €

 WB Mountainbike 04/2022 20

 (5) Kostenbeiträge (z.B. bei Rennen mit zusätzlichen technischen Disziplinen) sind zulässig, wenn sie in der Ausschreibung angegeben werden und sie gegenüber den Leistungen des Veranstalters angemessen sind.

Die Kosten und die Angemessenheit der Kostenbeiträge sind vor der Ausschreibung vom Veranstalter gegenüber dem LV (bei Veranstaltungen des LV-Kalenders) bzw. dem BDR (bei Veranstaltungen des nationalen Kalenders) nachzuweisen. Diese entscheiden, ob der geplante Kostenbeitrag gerechtfertigt ist.

 

4. Preisgelder:

5.2 Preise (1) Bei MTB-Rennen des Internationalen Kalenders sind die Preisgelder nach dem Preisschema der UCI zu entrichten. (2) Das Preisgeld muss entsprechend der Regelung in der Sportordnung ausgezahlt werden. (3) Für MTB-Veranstaltungen der Kategorie „offene Landesverbandsrennen“ gibt es keine Festlegung eines Preisschemas bzw. der minimal zu zahlenden Preise in den einzelnen Rennkategorien. Der Veranstalter hat in der Ausschreibung die Höhe der Preisgelder anzugeben. Alternativ können bei einzelnen Rennen auch Sachpreise ausgegeben werden.

5. Streckenabnahme und Kommissäre

Nach Rücksprache mit dem Kommissärskollegium sind i.d.R. 2 Kommissäre für die Rennen nötig. Für dieses Jahr werden diese aus dem Kreis der WRSV Kommissäre gestellt. Für nächstes Jahr können zumindest 2 Personen aus dem Kreis des OMV-Cups (nicht aber aus dem engeren Orga-Team) ausgewählt werden welche bei einer WRSV Kommissärs Ausbildung die Qualifikation erwerben.

 

Gez.

Klaus Maier

Präsident Württembergischer Radsportverband e.V.

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