Mitteilung 01. Juli
Das Land Baden-Württemberg hat eine Neufassung der Corona-Verordnung zum 01.07.2020 erstellt. Diese ersetzt die bisherige Vielzahl an unterschiedlichen Dokumenten.
Wir haben die Neuregelungen und aktuellen Vorgaben für Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständigkeit können wir nicht geben. Rechtlich maßgeblich ist letztlich immer die aktuelle Corona-Verordnung.
Die Neufassung der Corona-Verordnung ist abrufbar unter:
Anbei ein Überblick über die Regelungen ab 01. Juli
Sportanlagen und Sportstätten
Betreiber von Sportanlagen und Sportstätten müssen §§ 4 - 8 der Corona-Verordnung einhalten:
- § 4 Einhaltung der Hygieneanforderungen
- § 5 Erstellung eines Hygienekonzepts
- § 6 Datenerhebung / Teilnehmerliste
- § 7 Einhaltung des Zutritts- und Teilnahmeverbots
- § 8 Arbeitsschutz
Sportwettkämpfe
Die Vorgaben für Training auf Sportanlagen und Sportstätten gelten auch für Sportwettkämpfe (§4, Abs. 1 Corona-Verordnung-Sport).
Zuständige Behörden können Sportwettkämpfe auf öffentlichen Straßen und Wegen genehmigen.
Für Serienwettkämpfe muss ein übergreifendes Hygienekonzept erstellt werden. Individuelle Anpassungen an die jeweiligen örtlichen Bedingungen sind nötig (§4, Abs. 2 Corona Verordnung-Sport).
Begrenzungen bezüglich Teilnehmer- und Zuschauerlimit sind zu beachten.
Öffentlicher Raum
Das Führen von Teilnehmerlisten wird unbedingt empfohlen um eine Rückverfolgung möglicher Infektionsketten zu ermöglichen.
Generelle Hygieneregeln sollten durchweg eingehalten werden.
Kommunale Regelungen sind zu beachten.
Allgemeine Trainingsbestimmungen
Ab 01. Juli ist die maximale Gruppengröße 20 Personen (§ 9, Abs. 1 der allgemeinen Corona Verordnung). Die gilt Bspw. auch für Radtreffs. Zu beachten ist, dass der WRSV nur als Vermittler und Koordinator der Radtreffs auftritt, die Verantwortung der Umsetzung liegt bei den Vereinen selbst.
Der Mindestabstand während des Sportbetriebes darf innerhalb der Trainingsgruppe unterschritten werden, falls es sich um für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen handelt (§3, Abs. 2 Corona-Verordnung-Sport).
Es sollte immer in der gleichen Trainingsgruppe trainiert werden. Eine Vermischung der Gruppen ist zu verhindern.
Umkleiden und Duschen können nur unter Einhaltung von Mindestabstand genutzt werden. Sollte dies aufgrund dem Verhältnis Gruppengröße-Raumgröße nicht möglich sein, können Duschen und Umkleiden nur mit einem entsprechenden Konzept benutzt werden.
Außerhalb des Sportbetriebes ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§1, Abs. 2 Corona-Verordnung-Sport).
Vereinssitzungen/Mitgliederversammlungen
Sitzungen unter 20 Personen können ohne Mindestabstand und ohne Hygienekonzept durchgeführt werden (§9 Corona-Verordnung).
Versammlungen können bis 100 Teilnehmern durchgeführt werden (§9 Corona-Verordnung). Es gelten die o.g. §§ 4 – 8 der Corona-Verordnung.
Bei vorab festgelegtem Programm und Zuweisung von festen Sitzplätzen für die gesamte Zeit können Versammlungen bis 250 Personen durchgeführt werden. Sonstige Regelungen gelten analog (§10, Abs. 3 Corona-Verordnung).
Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts sind auch digitale Mitgliederversammlungen möglich.
- 5, Artikel 2:
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab-gegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Mitteilung 24. Juni
Das Land Baden-Württemberg hat eine Neufassung der Corona-Verordnung zum 01.07.2020 erstellt. Diese ersetzt die bisherige Vielzahl an unterschiedlichen Dokumenten.
Für den Sport ist u.a. §10 von Interesse, in dem die zeitliche Staffelungen für ansteigende Personenzahlen bei Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen) festgelegt sind.
Zur Neufassung:
Mitteilung 10. Juni
Für den Outdoor-Bereich gibt es seit heute eine neue Verordnung, die wir natürlich sehr gerne weiterleiten.
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Mitteilung vom 10. Juni 2020
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft.
Die für den Radsport im öffentlichen Raum geltende Verordnung tritt heute, 10. Juni 2020 in Kraft:
§3
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Nachzulesen unter
Der WRSV freut sich, dass somit Gruppen mit einer Gruppengröße bis zu 10 Personen einschließlich Gruppenleiter, das Radfahren wieder möglich ist.
Die gemeinsam vorgetragene Bitte des WRSV und BRV an das Kultusministerium nach einer Lockerung für den Outdoor-Radsport hat diese positive Resonanz bewirkt.
Mitteilung 29. Mai
Ab dem 2. Juni dürfen auch Sporthallen und sonstige Indoor-Sportstätten für den Trainingsbetrieb, unter den bekannten Auflagen, wieder öffnen.
Damit können die allermeisten Sportarten wieder ein Kleingruppentraining aufnehmen. Alle, außer den Straßen- und Mountainbikesportlern. Denn die von Ihnen genutzten Straßen und Wald-Wege zählen zum öffentlichen Raum und unterliegen damit weiterhin der Auflage (vorerst bis zum 14. Juni), dass sich maximal Personen aus 2 Haushalten dort gemeinsam aufhalten dürfen.
Eine enttäuschende Entwicklung für viele Radsportler in Baden-Württemberg.
Daher haben die Landesverbände Baden und Württemberg nun ein gemeinsames Schreiben an Frau Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann gerichtet, dass auch diese Disziplinen in den Trainingsbetrieb einsteigen können.
Wir werden weiterhin in unseren Möglichkeiten die Interessen von Ihnen unseren Mitgliedern gegenüber LSV und Landesregierung vertreten, sollten aber dennoch unserer gesellschaftlichen Vorbilds Funktion nachkommen und uns strikt an die aktuellen geltenden Gesetze halten.
Schreiben der Radsportverbände:
Mitteilung 25. Mai
Sport- und Trainingshallenöffnung ab dem 02. Juni 2020
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales und Integration die Verordnung über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten) aktualisiert. Ab dem 2. Juni 2020 tritt damit die aktualisierte Verordnung zur Regelung des Betriebes von Sportanlagen und Sportstätten, Tanzschulen, Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern in Kraft.
Zu Trainings- und Übungszwecken sind ab dem 2. Juni 2020 Sport- und Trainingshallen unter bestimmten Vorraussetzungen wieder geöffnet. Mit der Öffnung können die Vereine in Baden-Württemberg den Sport- und Trainingsbetrieb in den Sporthallen wieder aufnehmen. „Die Öffnung aller Sport- und Trainingsstätten ist für den Sport in Baden-Württemberg ein wichtiger Schritt. Wir sind froh, dass die Landesregierung diesen Weg wieder zulässt. Insbesondere den vielen Vereinen im Land hilft die schrittweise Rückkehr hin zu einer neuen Normalität enorm“, sagt Elvira Menzer-Haasis, Präsidentin des Landessportverbands Baden-Württemberg e. V. nach Veröffentlichung der Verordnung.
Auch Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann begrüßt die schrittweise Öffnung: „Der Sport spielt in Baden-Württemberg eine herausragende Rolle. Das zeigen auch die vielen Rückmeldungen, die ich in den vergangenen Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deswegen ist die weitere Öffnung unter Auflagen für mich und für das Sportland Baden-Württemberg ein sehr wichtiger Schritt.“ Insbesondere die Hygienevorschriften, die für den Sport gelten, wurden noch einmal konkretisiert. Hinzukommend appellierten die Ministerin und Sozialminister Manfred Lucha an die Eigenverantwortung und erhöhte Wachsamkeit der Sportler in Baden-Württemberg.
Die Verordnung und alle relevanten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, finden die auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport.
Anpassungen in der „Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport-stätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sport"
Direkt zur PDF: Hier
Text: LSV
Wir möchten uns an alle unsere Vereine richten, welche in den nächsten Wochen und Monaten Sportveranstaltungen geplant haben.
Für Großveranstaltungen in Baden-Württemberg gilt weiterhin ein Verbot bis mindestens zum Montag, den 31.08.2020. Dazu zählen etwa größere:
- Dorffeste
- Festivals
- Kirmes-Veranstaltungen
- Konzerte
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen mit Zuschauern
- Stadtfeste
- Straßenfeste
- Volksfeste
- Weinfeste
Für Sportveranstaltungen gilt immer, dass alles was mit Bewirtung zu tun hat als Straßenfest ausgelegt werden könnte und dass zumeist mit Zuschauern zumindest gerechnet werden muss.
Auch für RTF Veranstaltungen gilt aus jetziger Sicht aufgrund der Kontaktbeschränkung die Nichtdurchführbarkeit.
Somit bleibt momentan als realistischer Anhaltspunkt der 31.08. zur Wiederausrichtung von Sportveranstaltungen.
Vereine welche in der Zeit bis 31.08. eine bei uns angemeldete Sportveranstaltung geplant haben und diese ggf. auf die Zeit nach dem 31.08. verschieben möchten bitten wir, mit der zuständigen Kommission Kontakt aufzunehmen und mögliche Nachholtermine abzuklären.
Gez. Württembergischer Radsportverband
- Jahresauszeichnung
Als Grundlagenförderung für den Breitensport in den Vereinen und als Anreiz für die Sportler*innen wird der BDR die Jahresauszeichnung (Fahrradschloss mit Seilzug) auch 2020 ganz bewusst zur Verfügung stellen. Die dafür geltenden Anforderungen bleiben unverändert, da die Fahrten seit Mitte Oktober berücksichtigt werden und momentan bundesweit „Permanente“ Angebote nutzbar sind.
- Doppelwertung für Permanente
Da aktuell Veranstaltungen nicht zugelassen sind, Individualfahrten aber jederzeit möglich bleiben, dürfen die vielfältigen RTF- und CTF-Permanenten doppelt gefahren und in die Wertung für die laufende Saison eingebracht werden.
Die Sportler*innen haben dadurch eine bundesweit gültige Erweiterung der Möglichkeit, die Mindestpunktzahl für die Jahreswertung zu erreichen. Gleichzeitig ist das ohne einen weiteren Aufwand für die Vereine umsetzbar und auch noch weitere Startgelder in die Kasse. Punkt 3.1 der Generalausschreibung (GA) RTF bzw. 2.4 der GA CTF werden damit ausnahmsweise außer Kraft gesetzt.
- Sportangebote und Corona / Übergangsregeln des Sports
Die Grundlage für einen Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben wurde am 6. Mai in der Bund-Länderkonferenz geschaffen. Ob damit - unter Berücksichtigung der DOSB-Leitplanken - neben dem gemeinsamen Training auch gesellige Radwander- und Radtourenfahrten als Veranstaltung in unseren Vereinen wieder möglich werden, bleibt abzuwarten. Die Zuständigkeit liegt jetzt bei den Landesregierungen, steht eng in Verbindung mit der Lockerung der Kontakteinschränkungen und den regionalen Infektionszahlen sowie weiterer gesetzlicher Vorgaben. Das ist die primäre Orientierungs- und Genehmigungsinstanz!
Nachrangig kommen für die Aktivitäten der Vereine die sportartspezifischen Übergangsregeln zur Anwendung, die seitens des BDR ja für viele Radsportdisziplinen verfasst und in unserer letzten Nachricht zum Gegenstand gemacht wurden. Dazu hatten wir unzählige Telefonate, Mails und weitere Erörterungen in den verschiedenen Gremien, auf deren Basis bereits Anpassungen vorgenommen wurden.
- Zur Abstandsfrage haben wir uns im Breitensport nunmehr der über Prof. Dr. Bernd Wohlfahrt seitens des DOSB in den Leitplanken vorgegebenen Auffassung (mind. 2 m) angeschlossen und empfehlen ein individuelles Plus zu wählen.
- Wesentlich dürfte aktuell aber auch sein, möglichst kleine Gruppen zu bilden und das vor allem die Abstands- und Hygieneregeln von allen Beteiligten eingehalten werden.
- Die Übergangsregeln für „Breitensport“ und die „Organisation von RTF/CTF“ haben wir inhaltlich angepasst in einem Dokument zusammengefasst; sie sind bereits auf radnet veröffentlicht. Der Austausch bzw. die Aktualisierung auf der DOSB-Seite mit den sportartspezifischen Übergangsregeln erfolgt in Kürze nach entsprechender Genehmigung durch deren Prüfungsausschuss.
Update 12. Mai:
Das Land Baden-Württemberg hat die Verordnungen auf Nachfrage nochmals präzisiert.
Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist, ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.
Verordnung des Kultusministeriums: Hier
Mitteilung 11. Mai:
Seit heute,11.Mai 2020, steht die aktuelle Fortschreibung der Corona-Verordnung durch das Sozial- und Kultusministerium.
Württ. Radsportverband e.V.
Seit dem 10. Mai gilt die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten):
Demnach dürfen ungedeckte öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden.
Voraussetzung für die Aufnahme des Vereinstrainingsbetriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
- während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
- Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zu-lässig;
- die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;
- Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicher-heitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
Die Berufsgenossenschaft präzisiert den Sicherheitsabstand wie folgt:
Die empfohlenen Abstandswerte des RKI von 1,5 – 2m sind für den Sportbetrieb in vielen Fällen allerdings nicht ausreichend, da durch die Bewegung und die höhere Atemfrequenz und Ausatemvolumen die Tröpfchen deutlich weitergetragen werden.
- Die Empfehlung zum Sporttreiben während der Sars-Cov-2-Pandemie besagt, dass 4-5m Ab-stand bei Bewegung nebeneinander in die gleiche Richtung eingehalten werden sollten.
- Beim Laufen oder langsamen Radfahren sollten 10m und bei höherem Tempo 20m Abstand zum vorderen Person eingehalten werden.
- Da das Infektionsrisiko im Windschatten am größten ist, ist ein nebeneinander oder versetztes Trainieren zu empfehlen.
- die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;
- in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhand-
tücher zu Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdes-infektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;
Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu be-nennen, die für die Einhaltung der Regeln 1-6 verantwortlich ist.
Die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
(Mustertabelle siehe unten)
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
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Beispiel für Teilnehmerliste Corona- Training-Rad:
Um Infektionsketten gegebenenfalls nachvollziehen zu können, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Trainings- und Übungsangebote zu dokumentieren. Zudem ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Verhaltensregeln verantwortlich ist.
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