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Zum Jahr 2021 gibt es einige Änderungen im Steuer- und Vereinsrecht welche gemeinnützige Einrichtungen (Vereine) betreffen.

Thema Vereinsrecht:

  • Es wurde wegen Corona zeitlich befristet zugelassen (bis 31.12.2021), dass Mitgliederversammlungen und  Vorstandssitzungen von Vereinen und Stiftungen virtuell abgehalten oder auch zeitlich verschoben werden können, auch wenn das lt. Satzung nicht vorgesehen ist.
  • Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. 
  • Das Gesetz ermöglicht zudem Mitgliedern ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Thema Steuer und Finanzen:

  • Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 01.01.2021 von bisher jährlich 2.400,00 Euro auf 3.000,00 Euro erhöht.
  • Die Ehrenamtspauschale wird ebenfalls von bisher jährlich 720,00 Euro auf 840,00 Euro erhöht.
  • Die Umsatzfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 45.000,00 Euro erhöht. Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer diesen Betrag nicht übersteigen, sind die Überschüsse von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bestehen, sind deren Gewinne/Verluste zusammenzurechnen. Bei der Umsatzsteuer ändert sich dadurch nichts.
  • Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für Einrichtungen, deren Einnahmen höher sind als 45.000,00 Euro.
  • Der vereinfachte Spendennachweis gilt künftig für Spenden bis zu 300,00 Euro (bisher 200,00 Euro).  Als Nachweis gilt dann auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. ein Kontoauszug).

Siehe: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verbesserungen-im-gemeinnuetzigkeitsrecht-1/

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