Die ab dem heutigen Tag gültige Corona-Verordnung in Baden-Württemberg eröffnet in Abhängigkeit von dem kreisweiten Inzidenzwert nunmehr merkliche Öffnungsperspektiven für den Outdoorsport und das Outdoortraining unserer Vereine, aber auch für die Hallensportarten erweitert sich die mögliche Sporterlaubnis:

Dazu schreibt das Kultusministerium an die Dachorganisation WLSB:

„… In einem ersten Öffnungsschritt ab 8. März ist im Freien und in geschlossenen Räumen die kontaktarme Sportausübung mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien dürfen auch mehrere dieser Personenkonstellationen Sport treiben, sofern die Anlagen weitläufig sind und damit gewährleistet ist, dass die einzelnen Gruppen untereinander einen durchgängigen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und keine Durchmischung der Gruppen stattfindet. Ferner kann ab 8. März der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien mit einer Gruppe von bis zu zwanzig Kindern starten. Erwachsene Aufsichtspersonen zählen hierbei nicht mit. Grundsätzlich müssen Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume geschlossen bleiben. Die Durchführung von Sportwettbewerben und Sportwettkämpfen bleibt weiterhin untersagt.

Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit fünf Tagen in Folge konstante 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner fest, so ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien auch für Gruppen von bis zu 10 Personen zur kontaktarmen Sportausübung gestattet. Sofern die 7-Tage-Inzidenz in dieser Phase an drei Tagen in Folge wieder konstant über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt, gelten wieder die im vorangegangenen Absatz genannten Gruppengrößen. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge konstant den Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt mit Ausnahme von weitläufigen Außensportanlagen. Auf diesen Anlagen darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person Sport getrieben werden. Wieder zählen Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre dabei nicht mit. Auch hier dürfen mehrere dieser Personenkonstellationen gleichzeitig Sport treiben. …“

Wir ermutigen unsere Vereine unter Wahrung der Hygienekonzepte und Hygienevorschriften diese mögliche stufenweise Rückkehr zum Training bzw. Sporttreiben wahr zu nehmen.

Gez. WRSV

Download der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg:

 

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