Erneute Anpassung der Corona-Verordnung - Änderungen für den Sport enthalten

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt. Seit dem 24. April wird die angekündigte „Notbremse“ der Bundesregierung mit der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes umgesetzt. Die Änderungen den Sport betreffend finden sich in § 28b Abs. 1 Nrn. 3, 6 und 8 IfSG.


Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner („Notbremse“ nach § 28b IfSG) ist die Ausübung von Sport im Freien und in geschlossenen Räumen nur in Form von kontaktlosem Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zu diesem Zweck setzt voraus, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Änderung im Bereich des Kinder- und Jugendsport
Ferner ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Die Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern sowie Fitnessstudios ist, so lange die „Notbremse“ greift, untersagt.

Bundesweite Regelungen verbindlich
Aufgrund der nun bundesweit verbindlichen „Notbremse“ wurde auch die Corona-Verordnung (CoronaVO) der Landesregierung entsprechend angepasst. Die Änderungsverordnung trat am 24. April 2021 in Kraft. Dabei wurde eine Anpassung an die Regelung des Infektionsschutzgesetzes vollzogen, die auch Auswirkungen auf den Sport hat. So zählen zukünftig bei Ansammlungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO) Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, nicht mit. Bisher waren dies Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Dies gilt nun in Stadt- oder Landkreisen mit stabiler Inzidenz unter 100 auch bei der Ausübung von kontaktarmem Freizeit- und Amateursport „nach Maßgabe von § 9 Abs. 1“. Unverändert bleibt, dass auch zukünftig - bei stabiler Inzidenz unter 100 - im Freien Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ausgeübt werden darf.

Keine Änderungen im Leistungs- und Spitzensport
Die bestehenden Regelungen im Leistung- und Spitzensport bleiben von dieser Änderung ausgenommen. Hier verbleiben die bisherigen Regelungen. Nach derzeitiger Einschätzung ist dort vorerst mit keinen Änderungen zu rechnen.

Quelle: Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW)

 

Aktuelle Änderungen und Übersicht: Hier

Download aktuelle Corona-Regeln auf einen Blick, auch den Sport betreffend: Hier

Detaillierte Nachfragen und ggf. Trainingsmöglichkeiten sollten mit dem jeweils zuständigen Ordnungsamt abgeklärt werden. Für geplantes organisiertes Training sollte ein Hygienekonzept vorgelegt werden.

Die ggf. greifende Ausgangsbeschränkung ist zu beachten.

Ausgehend von der Anpassung des §4a Absatz 1 können Übungsleitende nun bei Anwesenheit eines geeigneten Dritten Trainingseinheiten auch mit negativen Selbsttest durchführen. So heißt es nun: "Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt. Damit haben Vereine nun etwas mehr Klarheit im Einsatz der Übungsleiter:innen im Trainingsbetrieb.


Corona - Soforthilfe Sport

Das Land Baden-Württemberg stellt insgesamt 11,635 Millionen Euro für die „Soforthilfe Sport“ bereit und bietet damit eine gute finanzielle Unterstützung für Sportvereine und -verbände.

Noch bis 30. Juni 2021 können WLSB-Mitgliedsvereine in einem unbürokratischen Verfahren Notfall- und Liquiditätshilfen beantragen.

Ausführliche und weitergehende Informationen stellt der WLSB hierzu bereit: Zum WLSB

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